BGH fällt kein Urteil zu Verbraucherinformationen bei Versicherungsverträgen

Der Bundesgerichtshof musste sich vor Kurzem mit einem Fall befassen, in welchem ein Versicherer die zum Vertrag gehörenden Informationen erst nach der Unterschrift zugestellt hatte. Ein klares Urteil blieb jedoch aus.

Erst nach dem Lesen aller Informationen unterschreiben

Diese Vorgehensweise wäre für alle Verbraucher bei Abschluss von Versicherungen empfehlenswert. In der Theorie müssten die Versicherer ihren Kunden Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrungen beim Vertragsabschluss zukommen lassen. Dann können unverständlich formulierte Passagen nachgefragt werden und der Versicherungsnehmer weiß genau, dass ab der Unterschrift sein Widerrufsrecht beginnt. In der Praxis kommen relevante Dokumente später getrennt an und erhalten selten die erforderliche Beachtung. Dadurch werden unbeabsichtigt Widerrufsfristen überschritten und Versicherungsbeiträge gehen verloren.

Schlechte Karten vor Gericht

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Ein Versicherer verweigerte einem Versicherungsnehmer die Rückzahlung von Beiträgen mit der Begründung, der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Klage vor Gericht war erfolglos, die Richter sahen in der Forderung auf Rückerstattung sogar eine ungerechtfertigte Bereicherung.

Im Detail führte der Kläger aus, die Verbraucherinformationen erst erheblich später erhalten zu haben und er deswegen die Widerrufsfrist überschreiten musste. Der Versicherer war sich wohl einer gewissen Mitschuld bewusst, denn er bot eine außergerichtliche Einigung mit Teilrückzahlung an.

Dem Kläger war der Vertrag nach Lektüre der Informationen offenbar nicht mehr geheuer, denn er verlangte seine kompletten Beiträge verzinst zurück. Das Gericht hielt es für ausreichend, dass die Widerspruchsbelehrung unmissverständlich war und bei Vertragsabschluss vorlag. Das Urteil war dem Kläger zu einseitig und er wandte sich in Revision an den Bundesgerichtshof.

Zurück zur letzten Instanz

Die Richter am BGH hielten die Begründungen des vorhergehenden Urteils zwar für nicht ausreichend, aber eine eigene Entscheidung zugunsten des Versicherten fällten sie nicht. Dabei lag der organisatorische Fehler aufgrund verspätet abgeschickter Verbraucherinformationen eindeutig beim Versicherer. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zurück ans Gericht vor Ort. Deswegen: erst alles lesen, dann unterschreiben.