Online-Dienste müssen die Zustimmung zur Datenweitergabe explizit einholen

In den letzten Jahren rückte der Datenschutz sehr oft in das Blickfeld der Öffentlichkeit: Mal griff eine App (von Cambridge Analytica) zu viele facebook-Daten ab, im Jahr 2009 musste ausgerechnet die Deutsche Bahn ein hohes Bußgeld wegen Datenschutzverstößen im Personalbereich bezahlen!

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Nichtsdestotrotz bleiben die Vorteile verschiedener Online-Portale unbestritten und die Anzahl der Nutzer nimmt bei vielen Portalen weiterhin zu. Dies wird u.a. auch am Börsenkurs von facebook (Wertpapierkennnummer: A1JWVX ) erholte sich von einer kleinen Kursdelle bzw. einem Rücksetzer und kehrte auf den Wachstumspfad zurück.

Auch die Verbraucherschützer – wie beispielsweise die teilweise steuerfinanzierten Verbraucherzentralen – sehen grundsätzlich die Vorteile von Online-Angeboten. Und testen immer wieder Angebote und bewerten diese gut. Oder nehmen die Verbraucherinteressen dadurch wahr, dass sie bestimmte Voreinstellungen monieren, die die Verbraucher benachteiligen würden.

Die Verbraucherzentrale brachte den Fall des Portals Stayfriends vor Gericht, welches die Persönlichkeits- bzw. Bildrechte der Nutzer nicht so genau nahm. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies ganz deutlich auf die Notwendigkeit einer aktiven Einwilligung der Kunden zur Datenweitergabe hin. Die Nutzerprofile dürfen demnach nur weitergegeben werden, wenn der Kunde diese Option aktiv anklickt.

Zudem betonte das Gericht, dass die Nutzerinnen und Nutzer ihre Zustimmung geben müssten, wenn das Profilbild außerhalb des Netzwerkes genutzt werden soll.

Wesentliche Folge ist, dass Stayfriends „nachsitzen“ muss, um das Internet-Angebot der geltenden Rechtslage anzupassen. In der Folge können die Nutzer Stayfriends gezielt dazu nutzen entweder um Freunde und Bekannte wieder zu finden oder ihr Profil auch einem größeren Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen.