Einfachere Rückgabe von Matratzen – Gericht stärkt Verbraucher

Der Online-Handel boomt wie niemals zuvor. Und noch immer ist kein Ende der Entwicklung absehbar. Mittlerweile wird so gut wie alles online gekauft – von Büchern über Küchengeräte bis hin zu Matratzen. Gerade bei so individuellen Produkten wie Matratzen ergibt sich in Sachen Rückgabe allerdings ein großes Problem. Immerhin handelt es sich um Produkte, die einem gewissen Hygiene- und Gesundheitsschutz unterliegen und nach der Entfernung der Versiegelung nicht für den Rückversand geeignet sind. Nun stärken Gerichte die Rechte von Verbrauchern.

Sind Matratzen Hygieneartikel?

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Um zu erkennen, ob eine Matratze tatsächlich für den eigenen Rücken geeignet ist, ist Probeliegen unerlässlich. Und das am besten ohne die steife Schutzfolie, in die die meisten Matratzen eingehüllt sind. Genau das tat auch ein Verbraucher im Jahr 2014. Da die Matratze scheinbar nicht passend war, wollte er die Matratze zurücksenden.

In der „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ war jedoch festgehalten, dass das Widerrufsrecht durch das Entfernen der Versiegelung nach der Lieferung erlischt. Hintergrund ist, dass es sich bei Matratzen nach Ansicht des Händlers um Hygieneartikel handelt, die nicht zurückgenommen werden können. Da der Händler die Matratze nicht zurücknehmen wollte, klagte der betreffende Verbraucher.

BGH stärkt Widerrufsrecht von Verbrauchern

Wie das zuständige Landgericht in einer Vorinstanz urteilte, handelt es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel nach § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Demnach sei das Entfernen der Schutzfolie kein Grund für die Verweigerung des Widerrufs. Nach Verhandlungen in weiteren Instanzen kam der Bundesgerichtshof schließlich zu der gleichen Auffassung wie das zuständige Landgericht in der Vorinstanz.

Laut BGH handelt es sich beim Kauf einer Matratze nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die bei Entfernung der Versiegelung aus hygienischen Gründen von der Rückgabe ausgeschlossen sind. Zwar kommen Matratzen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch in Kontakt mit dem menschlichen Körper. Allerdings lassen sich die Produkte durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen wieder soweit verkehrsfähig machen, dass sie sich für einen Weiterverkauf eignen.

Mehr Sicherheit für Verbraucher beim Matratzenkauf

Eine Verweigerung der Rücknahme ist nach der Rechtsauffassung nur dann möglich, wenn die Ware aus Sicht der Hygiene und des Gesundheitsschutzes nach der Entfernung der Versiegelung endgültig nicht mehr nutzbar ist. Unter dem Strich bekam der klagende Verbraucher damit Recht. Auch der Kauf von Matratzen ist selbst beim Entfernen der Schutzfolie damit vom Widerrufsrecht des Fernabsatzhandels abgedeckt. Das schafft Sicherheit für viele Verbraucher, zumal Matratzen in der Regel im gerollten Zustand geliefert werden und Probeliegen ohne das Entfernen der Schutzfolie ohnehin nicht möglich ist.