Anbieterwechsel beim Energieversorger: Plötzlich sind es zwei

Bei der Verbraucherzentrale Bundesverband mehren sich die Beschwerden von Haushalten über Strom- und Gasanbieter: Sie locken die Kunden mit fragwürdigen Methoden von ihrem alten Versorger zu einem neuen. Das Unternehmen Eon fällt dabei besonders unangenehm auf: Die Marktwächter mahnten den Energieversorger ab.

Kündigung ohne Vollmacht

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Die Verbraucherschützer verdeutlichen am Beispiel von Eon die Vorgehensweise der Unternehmen. Die Kunden bekommen per Telefonanruf das Angebot eines Versorgers. Dabei werden Name, Adresse und Zählernummer für den Verbrauch von Strom oder Gas erfragt. Danach bitten die Unternehmen um eine Vollmacht des Angerufenen zur Vertragskündigung mit dem alten Anbieter – per SMS genügt schon. Die Vertragskündigung erfolgt jedoch manchmal auch, wenn diese Vollmacht gar nicht erteilt wurde. Im Extremfall führt es dazu, dass die Verbraucher am Ende zwei Lieferverträge bezahlen: für den alten und den neuen Versorger. Eon bestreitet diese Vorgehensweise und besteht darauf, nach Recht und Gesetz zu handeln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist sich jedoch sicher, die Vorgehensweise Eon nachweisen zu können und beschreitet daher den Rechtsweg vor dem Landgericht München.

Marktliberalisierung grundsätzlich vorteilhaft

Svenja Gesemann, Energieexpertin des Marktwächterteams der Verbraucherschützer, spricht von mehreren hundert Beschwerden über die oben beschriebene Vorgehensweise der Unternehmen. Die unterschobenen Lieferverträge nehmen derart zu, dass der Bundesverband dazu sogar eine Studie erstellt, für die er Betroffene befragt. Generell, betonen die Verbraucherschützer, ist die Liberalisierung des Energiemarktes gut – auch für die Verbraucher. Es gibt unter anderem diese Vorteile:

  • der Wechsel des Stromversorgers ist kein Hürdenlauf mehr
  • der Neulieferant darf beim Altversorger für den Kunden kündigen
  • der Neulieferant muss dem Altversorger keine Kundenvollmacht vorlegen
  • der neue Versorger muss aber eine Vollmacht vom Kunden einholen

Teure Folgekosten drohen

An dem Punkt mit der Vollmacht setzt der Verbraucherzentrale Bundesverband mit seiner Kritik an. Er fordert, einen weiteren Punkt in die Wechselregularien aufzunehmen: Der Neuversorger muss die Einverständnis-Erklärung des Kunden für die Kündigung beim Altversorger schriftlich vorlegen. Bei der jetzigen Gesetzeslage hat der Kunde zwar zwei Wochen Zeit, einer nie erteilten Auftragsbestätigung zu widersprechen. Ist er während der Zustellung im Urlaub und daher diese Frist verstrichen, gibt es jedoch keine Widerspruch-Möglichkeit mehr. Denkbar ist auch, dass der Altversorger den Kunden nach der Kündigung zwar wieder aufnimmt – aber zu schlechteren, teureren Konditionen.