Flugpreise müssen nicht in Euro angegeben werden aber vergleichbar sein

Die Reisebranche ist längst international. Das zeigt sich in letzter Zeit nicht nur daran, dass auch bei deutschen Airlines immer häufiger Englisch die Bordsprache ist, sondern auch anhand der Preisauszeichnung der Flugpreise. So hat die deutsche Airline Germanwings den Preis für einen Flug von London nach Stuttgart auf ihrer Internetseite etwa in britischen Pfund angegeben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wittert an dieser Stelle eine unlautere Praktik.

Richter weisen Vorwürfe der Verbraucherzentrale zurück

Die Verantwortlichen der Verbraucherzentrale sahen in der Angabe in einer Fremdwährung eine unlautere Praktik, da deutsche Verbraucher auf diese Weise nicht dazu in der Lage seien, auf einen Blick den Flugpreis zu erkennen. Das sahen die Richter des Europäischen Gerichtshofs jedoch deutlich anders.

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Die Richter begründeten Ihre Auffassung damit, dass die Preisangabe in der Währung des Landes, in dem der Flug startet, sogar die Vergleichbarkeit von Preisen unterschiedlicher Airlines erhöht. Da es sich in diesem Fall um einen Flug von England nach Deutschland handelte, war die Auszeichnung des Preises in Pfund demnach korrekt. Aus diesem Urteil ergibt sich also, dass Flugpreise nicht zwangsweise in Euro angegeben werden müssen. (EuGH – C-330/17)

Effektive Vergleichbarkeit des Endpreises muss gegeben sein

Wichtig ist nach EU-Recht also nicht die Währung, sondern die Vergleichbarkeit von Preisen. Demnach muss ein angezeigter Flugpreis beispielsweise alle Steuern, Gebühren, Entgelte und Zuschläge enthalten. Das gilt vor allem für die Anzeige der Flugpreise in Flugsuchmaschinen.

Eine Auszeichnung des Nettoflugpreises mit dem Hinweis „zuzüglich Steuern und Gebühren“ wäre also nicht zulässig. In welcher Währung der Preis angegeben wird, ist unter dieser Voraussetzung gleichgültig. Immerhin lässt sich der aktuelle Wechselkurs nahezu in Echtzeit herausfinden. (Urteil BGH – I ZR 160/15)